Nicht nur die DIN 18008 setzen Regeln fest, sondern auch die Bauaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer machen technische Vorschriften, wenn es darum geht, Glas in öffentlichen Bereichen als Werkstoff einzusetzen. Grundlegend gilt, dass die Regeln der Technik einzuhalten sind. Das bedeutet im Endeffekt nur, dass Normen wie die oben bereits erwähnte DIN 18008 einzuhalten sind. Zur Minimierung des Unfallrisikos sollten aber in öffentlichen Bereichen, besonders dann, wenn es sich um Sicherheitsrelevante handelt, Unfallvorschriften und Arbeitsstättenverordnungen genau angeschaut und umgesetzt werden.
Wo Sicherheit oberstes Gebot ist
Verglasung in öffentlichen Bereichen
Definition
Was ist überhaupt ein sicherheitsrelevanter Bereich?
Menschen kommen in vielen alltäglichen Situationen mit Verglasungen in Berührung. Auch in der Öffentlichkeit begegnet man immer wieder Glas. Aber besonders dann, wenn eine spezielle Gefährdung vorliegt, sind Schutzforderungen gegenüber bestimmten Personengruppen zu berücksichtigen. Sicherheitsrelevante Bereiche zeichnen sich dadurch aus, dass an den Orten, wo die Verglasung eingesetzt werden soll, beispielsweise mit Menschengedränge zu rechnen ist. Auch schutzbedürftige Personen, wie Kinder, Schüler, Sportler oder auch Sehschwache oder Behinderte müssen besonders geschützt werden, wenn sie mit Glasflächen in Berührung kommen könnten.
Beispiele
Beispiele für sicherheitsrelevante Bereiche
Die Anforderungen, die an die Verglasung gestellt werden, werden vom Architekt bzw. Planer gestellt. Außerdem können über die üblichen und notwendigen Maßnahmen hinaus von der Baubehörden, dem Architekt oder auch dem Unfallversicherungsträger Anforderungen an die Verglasung gestellt werden. Besonders häufig kommt dies bei Kinos, Altenheimen oder auch Diskotheken vor.
Geschäfte
Schulen / Kindergärten
Arbeitsstätten
Veranstaltungsorte
Krankenhäuser
Definition
Was ist denn nun ein „öffentlicher Bereich“?
Unter öffentlichen Bereichen versteht man solche, die von jeder beliebigen Person betreten werden können – also unbeschränkt sind. Darunter fallen auch Bereiche, die nicht nur privat genutzt werden – wie zum Beispiels Arbeitsstätten, wobei diese einen Ausnahmefall darstellen.
Definition
Hingegen ein nicht öffentlicher Bereich ?
Ein nicht öffentlicher Bereich zeichnet sich dadurch aus, dass es von einem Privaten genutzt wird (Bauherr, Besitzer, Mieter etc.). Die Nutzung erfolgt also nicht gewerbsmäßig.
Jedoch sollte man beachten, dass das Landesbaurecht dort andere Kriterien nutzen kann, um diese zwei Formen der Nutzung zu unterscheiden. Dabei geht es dann zumeist um das Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben.
Definition
Und ein Arbeitsstätte?
Ein besonderer Fall ist die Arbeitsstätte. Sie ist eine Einheit, in der mindestens eine Person gewerblich tätig ist. Im ersten Moment mag man glauben, dass zur Arbeitsstätte nur der Arbeitsraum im Gebäude gehört. Jedoch zählen dazu auch noch die Verkehrswege, Rettungswege, Fahrstühle, Laderampen und so weiter. Außerdem darunter fallen die Räume, die aus betrieblichen und sozialen Gründen bereitgestellt werden, sowie alle Einrichtungen, die aus arbeitsschutztechnischen‚ arbeitsmedizinischen, hygienischen oder ergonomischen Erfordernissen vorhanden sind, wie Lüftungs-‚ Heizungs-, Beleuchtungs- und Absauganlagen. (Quelle: Arbeitsstättenverordnung § 2).
WEITERE INFORMATIONEN
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Regeln
Welche Vorschriften gibt es?
Die Musterbauordnung, Arbeitsstättenverordnung und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft setzen fest, dass Glasflächen in öffentlichen Bereichen, die bis zum Boden gehen, deutlich gekennzeichnet sein müssen.
Der Werkstoff, der verwendet werden sollte, wenn es darum geht Glasflächen an Orten wie Schulen und Kindergärten zu installieren, muss Bruchsicher sein. Dazu zählen Türen, Wände und auch Fenster. Bruchsichere Werkstoffe – wenn es um Glas geht – sind dadurch definiert, dass sie unter den Oberbegriff des Sicherheitsglases fallen bzw. aus Materialien mit vergleichbaren Eigenschaften bestehen. Zu Sicherheitsgläsern zählen laut Bauregelliste Einscheibensicherheitsglas und VSG.
Irrglaube
Drahtglas
Gläser, die eine Drahteinlage haben, zählen nicht zu bruchsicheren Gläsern, da das Drahtnetz bei einem Bruch zwar dafür sorgt, dass die Scherben mehr oder weniger zusammengehalten werden, aber dann zumeist abstehen und es so zu Schnittverletzungen kommen kann.
Vorschriften
Vorschriften bezüglich Türen
Besonders wenn es um Türen aus Glas geht, ist es wichtig, dass diese als solche klar erkenntlich sind. Die Musterbauordnung (Paragraph 35) und die Arbeitsstättenverordnung, sowie auch die Richtlinien für Schulen und Kindergärten machen hier klare, strikte Vorschriften.
Es ist Vorschrift Glastüren als solche zu Kennzeichnen. Dies kann dadurch realisiert werden, dass das Glas mattiert oder farblich hervorgehoben wird. Außerdem kann die Glasfläche durch das Anbringen farbiger Aufkleber, Querriegeln, Geländern, Fensterbrüstungen und Strukturierungen deutlich als solche kenntlich gemacht werden, um den Bauvorschriften zu entsprechen.
Des Weiteren sollten Türen und Fenster flüssig bzw. einfach zu öffnen sein, um Verletzungen durch Quetschungen präventiv vorzubeugen. Deshalb sind Pendeltüren beispielsweise in Kindergärten verboten. Sie dürfen zwar in Arbeitsstätten eingesetzt werden, aber auch hier muss es ein Sichtfenster geben, durch welches man Gefahren auch von der anderen Seite aus erkennen kann. Ohne das Fenster könnte man nicht sehen, wenn sich eine Person von der anderen Seite nähert. Da die Tür aufschwingt besteht dann die Gefahr sich im Radius des Türblattes zu befinden und so verletzt zu werden.
Achtung
Quetsch- und Scherstellen
Quetsch- und Scherstellen an der Nebenschliesskante von Glastüren sind oft die Ursache für Verletzungen an den Fingern und können dadurch vermieden werden, dass man Profilteile am Türrahmen anbringt, Aufsteckelemente nutzt, die den Spalt verringern oder einen Rundpfosten als Türdrehpunkt einsetzt. Gefährlich wird es erfahrungsgemäß dann, wenn der Spalt zwischen Neben- und Gegenschliessanlage größer als 8 mm ist.
Inspiration
Ein Überblick über die Glasanwendungen
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